Der bisherige Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) wird in der Förderperiode 2021-2027 zum Asyl- und Migrationsfonds (AMF), wobei die verfügbaren Mittel entsprechend dem Vorschlag der EU Kommissionum das 2,6-fache aufgestockt werden sollen. AMF wird sich auf Maßnahmen zur frühzeitigen Integration konzentrieren, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Zivilgesellschaft besondere Unterstützung erhalten. Der Fonds wird größtenteils auch über die nationalen Programme der Mitgliedstaaten verwaltet, die auf die spezifischen Bedürfnisse jedes EU-Landes zugeschnitten sind. Der Teil des Fonds, der direkt von der Kommission verwaltet wird, wird jedoch ebenfalls aufgestockt, so dass beispielsweise transnationale Projekte finanziert werden können.

Der Europäische Sozialfonds (ESF) wird nach dem Zusammenschluss mit der Jugendbeschäftigungsinitiative (YEI), dem Fonds für europäische Hilfe für am stärksten benachteiligte Personen (FEAD), dem EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem Gesundheitsprogramm zu ESF +. Die Fusion soll den Zugang zu Geldern vereinfachen. Der neue ESF + wird zu einer Hauptfinanzierungsquelle für mittel- und langfristige Integrationsinitiativen. Mindestens 25 Prozent seiner Mittel sollen für Initiativen zur sozialen Eingliederung und zur Bekämpfung der Armut sowie für einen allgemeinen Schwerpunkt auf der Arbeitsmarktintegration verwendet werden.

Bildquelle: European Commission

Ziel des AMF

Das politische Zielbesteht darin, im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Migration und im Einklang mit den Grundrechtsverpflichtungen der Union zu einer effizienten Steuerung der Migrationsströme beizutragen. 

Dazu werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

  1. Konzeption und Weiterentwicklung nationaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr/Rückführung und irreguläre Migration; 
  2. Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure;
  3. Entwicklung, Überwachung und Evaluierung von Strategien und Verfahren, u. a. in Bezug auf die Erhebung und den Austausch von Informationen und Daten, die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen; 
  4. Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen; 
  5. Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die dem Status und den Bedürfnissen der jeweiligen Person – insbesondere der gefährdeten Gruppen – Rechnung tragen;
  6. Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr/Rückführung. 

Spezifische Ziele des AMF

  1. Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension mit der Förderung folgender Maßnahmen:
    • Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem; 
    • Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich; 
    • Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den am stärksten von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten, sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten, die zu den Solidaritätsbemühungen beitragen; 
    • Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittstaaten, unter anderem durch Neuansiedlung sowie andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union sowie durch Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zum Zwecke der Migrationssteuerung. 
  2. Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen mit der Förderung folgender Maßnahmen:
    • Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration; 
    • Förderung der frühzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen, vorbereitende Maßnahmen für ihre aktive Teilhabe und Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, insbesondere unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen. 
  3. Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten mit der Förderung folgender Maßnahmen:
    • Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen; 
    • Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame und nachhaltige Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration; 
    • Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration; 
    • Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und ihrer Fähigkeit, Rückübernahmeabkommen und andere Vereinbarungen umzusetzen und eine dauerhafte Rückkehr zu ermöglichen. 

Finanzierung des AMF 2021-2027

Das Programm wird auf dem Weg der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt (zentrale Mittel sowie dezentrale Mittel in den Mitgliedsstaaten)

Die verfügbaren Mittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

  • Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 5 000 000 EUR. 
  • Die restlichen Mittel (ca. 1 Mio. Euro) werden wie folgt aufgeteilt: 
    • –  30 % für Asyl; 
    • –  30 % für legale Migration und Integration; 
    • –  40% für die Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich    Rückkehr/Rückführung. 

Kofinanzierungssätze (Auszug aus der Verordnung):

  • Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75% der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
  • Für im Rahmen von spezifischen Maßnahmen durchgeführte Projekte kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90% der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. 
  • Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. 
  • Für Soforthilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100% der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. 
  • Für jedes spezifische Ziel wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für das spezifische Ziel anzuwenden ist auf 
    • den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder 
    • nur auf den öffentlichen Beitrag.