In Deutschland leben 13 Millionen Menschen in Armut. Das entspricht einer Armutsquote von 15%. Ein besonderes Problem betrifft die Kinderarmut und die Armut von Alleinerziehenden, Menschen mit Behinderungen, sowie die Altersarmut.
Das ESF-Modellprogramm des Bundes zielt darauf ab, Menschen zu helfen, wie
- Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Grundsicherung für Arbeitssuchende);
- Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen (Sozialhilfe, aufstockende Leistungen);
- Eltern, die Kinderzuschlag bekommen bzw. berechtigt sind.
Die Maßnahmen des Programms sollen diesen Menschen helfen:
- eine auskömmliche Beschäftigung aufzunehmen;
- lokale und regionale Hilfsangebote anzunehmen;
- Sozialleistungen zu erhalten;
Die Modellvorhaben sollen einen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort leisten.
Antragsberechtigte Bundesländer in DE:
- Baden-Württemberg,
- Berlin,
- Bremen,
- Hamburg,
- Hessen,
- Niedersachsen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Saarland,
- Schleswig-Holstein,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Sachsen (Landkreise: Zwickau, Leipzig, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Erzgebirgskreis)
Antragsberechtigte Strukturen/Einrichtungen/Organisationen:
- Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden);
- Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Träger;
- Unternehmen,
- Bildungsträger,
- Forschungseinrichtungen,
- Verbände.
Ein Antragsteller darf nur 1x Antrag als Organisation stellen und NICHT mehrere Anträge für verschiedene Standorte.
Ein Kooperationsverbund muss als Mindestvoraussetzung eine Kommune, Jobcenter, Unternehmen und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder anderen gemeinnützigen Träger beinhalten. Darüber hinaus können weitere operativ und strategisch wichtige Partner (Bildungsträger, Forschungseinrichtungen) integriert werden.
Fördervolumen:
Von 0,5 bis 2,5 Mio. Euro bis Ende 2022.
Eigenanteil der Projekte:
Die Förderungen aus dem ESF erfolgen in:
- stärker entwickelte Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg): Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 50% und nationalen Bundesmitteln des BMAS in Höhe von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig): Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 80% und nationalen Bundesmitteln des BMAS in Höhe von 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Übergangsregion Lüneburg: Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 60% und nationalen Bundesmitteln des BMAS in Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- In den stärker entwickelten Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg) sowie in der Übergangsregion Lüneburg sind 10% und in den Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig) 5% der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Antragstel- lenden als Eigenmittel in Form von Barmitteln aufzubringen.
Als Ersatz werden grundsätzlich auch förderfähige Personalausgaben der Zuwen- dungsempfänger (soweit diese nicht im Rahmen der Personalkostenerstattung geltend gemacht wurden) sowie Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter) anerkannt, die keine Zuwendung nach dieser Richtlinie erhalten, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds ent- stammen.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations- bzw. Projektverbünden ist nicht möglich.
Antragsverfahren:
Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe muss eine Interessenbekundung eingereicht werden.
Termin: 07. Oktober 2019 bis 15:00 Uhr
Online-Einreichung unter www.zuwes.de (Registrierung notwendig)
Termin: 14. Oktober 2019 (Poststempel)
Zusätzliche postalische Einreichung 1x Exemplars (rechtsverbindlich unterschrieben) beim BMAS, einschließlich Begleitschreiben der Kommune(n):
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Abteilung VI – Referat EF2
„ESF-Programmumsetzung“
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Mitte Dezember 2019
Begutachtung, Auswahl und Information der Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren.
Mitte Januar 2020
Informationsveranstaltungen und Antragsstellung (4 Wochen) für die ausgewählten Projektträger.
Bewilligungsbehörde:
gsub – Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin
Ab Januar 2020
Antragsprüfung und Bewilligung / Zuwendungsbescheid.
Ab 01. Februar 2020
Start der ersten ESF-Akti(F)-Projekte.
Kontakt zu inhaltlichen Fragen:
Thomas Becker, BMAS, Referat EF 2