Am 08.03.2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) veröffentlicht.
„Dieser Vorschlag sieht außerordentliche und gezielte Änderungen des allgemeinen, für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) geschaffenen Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014–2020 vor, um erstens auf die Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Europäische Union, insbesondere auf mehrere ihrer östlichen Regionen, und zweitens auf die weitreichenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die EU als Ganzes zu reagieren.“ (Quelle: Vorschlag der EK)
Die Mitgliedstaaten und Regionen können bereits jetzt Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützen. Sie können ebenso zusätzlichen Mittel nutzen, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas („REACT-EU“) bereitgestellt werden.
Diese Unterstützung umfasst Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung, Produkte, den Zugang zu Dienstleistungen und Vorhaben in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheit, Verwaltungskapazität, gemeindenahe und häusliche Pflege und Antidiskriminierung sowie Unterstützung für Aufnahmesysteme, die die Hilfe aus dem AMIF und anderen Finanzierungsquellen ergänzen.
Auch der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) kann herangezogen werden, um Personen einschließlich Drittstaatsangehörige, die von der militärischen Aggression Russlands betroffen sind, mit Nahrungsmitteln und materieller Basisversorgung zu unterstützen.
Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung vorhanden ist, muss die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020, die noch nicht verbraucht sind, flexibler gestaltet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anzugehen, sollten Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen ab dem Beginn dieser Aggression förderfähig sein (24.02.2022). Darüber hinaus sollte die Flexibilität bei der Nutzung des EFRE und des ESF für damit im Zusammenhang stehende Vorhaben erhöht werden, damit die verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können.
Die zusätzlichen Mittel sollen insbesondere die über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzierten Maßnahmen ergänzen und so deren Wirkung erhöhen.
Der Vorschlag umfasst für die EU-Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Möglichkeit in der Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100% für das Geschäftsjahr 2020-2021 auf das folgende Geschäftsjahr 2021-2022. Der Vorschlag wird voraussichtlich zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen für das am 01.07.2021 beginnende und am 30.06.2022 endende Geschäftsjahr gemäß den Schätzungen (im Vorschlag) führen. Damit erleichtert die EU den akuten Einsatz der Mittel, da die Mitgliedstaaten keine Eigenanteile aufbringen müssen.
Es ist zu beachten, dass die EU keine zusätzlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, sondern vorhandene Gelder zwischen den Programmen umwidmet, flexibler geplant und leichter eingesetzt werden können für die bezeichneten Ziele.
Die Berichtspflichten hinsichtlich der Datenerhebung über unterstützte Personen sollen minimal gehalten werden (nur eine Schätzung der Anzahl der unterstützten Personen).
Alle im Vorschlag ausgewiesenen Änderungen müssen noch sowohl vom EP als auch vom Rat bestätigt werden, was jedoch eher als Formalie angesehen wird.
Humanitäre Hilfe der EU für die Kriegs- und Krisenregionen Ukraine und Moldau
Am 28. Februar kündigte die Europäische Kommission zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 90 Mio. EUR an, um die vom Krieg in der Ukraine betroffene Zivilbevölkerung zu unterstützen. Davon sind 85 Mio. EUR für die Ukraine und 5 Mio. EUR für Moldau vorgesehen.
Am 10. März erhielt Moldau weitere 3 Mio. EUR zur Unterstützung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Dank dieser zusätzlichen humanitären Hilfe der EU können Nahrungsmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Unterkünfte bereitgestellt und somit die wichtigsten Grundbedürfnisse gedeckt werden.
Die Mittel sind Teil des 500 Millionen Euro schweren Soforthilfepakets der Kommission, das Kommissionspräsidentin von der Leyen am 1. März zur Bewältigung der humanitären Folgen der Krise angekündigt hatte.
Über das EU-Katastrophenschutzverfahren liefert die EU der Ukraine Hilfsgüter aus 29 Ländern – den 27 EU-Ländern sowie Norwegen und der Türkei. Neben Erste-Hilfe-Kits, Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln umfasst das Angebot auch Zelte, Feuerlöschgeräte, Stromgeneratoren und Wasserpumpen.
Moldau hat ebenfalls das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert, um ukrainischen Kriegsflüchtlingen Unterstützung bieten zu können. 13 Mitgliedstaaten greifen dem Land mit verschiedenen Hilfsgütern wie Unterkünften, Hygieneartikeln und Stromgeneratoren unter die Arme.
Die Kommission koordiniert auch den Zivilschutz für Polen und die Slowakei zugunsten der ukrainischen Flüchtlinge. Polen erhält im Rahmen des Verfahrens Hilfe von Frankreich, Dänemark und Deutschland in Form von Unterkünften und medizinischer Ausrüstung.
Mechanismus für vorübergehenden Schutz
Im Sinne einer raschen und wirksamen Hilfe für die ukrainischen Kriegsflüchtlinge einigte sich die EU am 4. März auf die Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz. Alle vom aktuellen Konflikt betroffenen Flüchtlinge müssen Zugang zur EU erhalten. Im Rahmen der Richtlinie erhalten die Betroffenen vorübergehenden Schutz in der EU. Das bedeutet, dass sie mindestens ein Jahr in der EU bleiben können. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis sowie Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt.
Vorübergehender Schutz bedeutet:
- Aufenthaltsrechte
- Zugang zum Arbeitsmarkt entsprechend der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten
- Zugang zu Wohnraum
- Sozialleistungen
- medizinische oder sonstige Hilfe
- unbegleitete Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf gesetzliche Vormundschaft und Zugang zu Bildung.
Im Rahmen der Regelung sollen:
- zusätzliche Grenzübergänge eingerichtet werden;
- Zölle abgeschafft werden
- Korridore für die Bereitstellung humanitärer Hilfe geschaffen werden.
Sanktionspakete gegen Russland (Statement Ursula von der Leyen, 27.02.22)
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