Europäischer Sozialfonds / ESF Bund – Stand: 17.03.2020

Mit Wirkung vom 17.03.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Information der ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes zum Umgang mit den Auswirkungen verschiedener Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus auf Projektumsetzungen im Rahmen des Operationellen Programms des ESF des Bundes als rechtswirksame Regelung verabschiedet.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. April 2020.

Wenn aufgrund sich verändernder Entwicklungen eine Neubewertung der Situation erforderlich ist, werden entsprechende neue Informationen veröffentlicht.

Die wichtigste Regelung (Quelle: Informationsschreiben):

Die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sichert zu, dass Projektträgern/ Zuwendungsempfänger/innen keine Nachteile aufgrund dieser erforderlichen Projektanpassungen entstehen werden (z. B. soll bei verzögerter oder nicht vollständig erfüllter Zielerreichung keine Reduzierung der Fördermittel erfolgen).

Die betroffenen Projektträger müssen dabei die Anordnungen der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen beachten. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen, Änderungen, terminlichen Verschiebungen, Absagen müssen mit einer Begründung den jeweiligen umsetzenden Stellen in Form einer Änderungsmitteilung (per E-Mail) übermittelt werden. 

ESF-Regelungen der einzelnen Bundesländer zum Corona-Virus

EFRE-Regelungen der Landesförderbanken zum Corona-Virus